Gewässerumlage

Häufige Fragen zur Gewässerunterhaltung / Gewässerumlage

 

1. Was ist Gewässerunterhaltung und wer ist dafür zuständig?

Die Gewässerunterhaltung in Deutschland basiert auf gesetzlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie den Wassergesetzen der einzelnen Bundesländer. In Sachsen-Anhalt regelt das Wassergesetz (WG LSA) die Zuständigkeit und Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung.

Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer 1., 2. und 3. Ordnung eingeteilt.

Gewässer 1. Ordnung sind Flüsse von erheblicher Bedeutung, wie z.B. die Saale, Bode oder Liethe und unterliegen gemäß § 53 WG LSA dem Land, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW).
Die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung obliegt gemäß § 54 Abs. 1 hingegen den Unterhaltungsverbänden, deren Zuständigkeit sich nach den Einzugsgebieten der jeweiligen Gewässer richten.
Gewässer 3. Ordnung (kleine Gräben, Mulden) werden kommunal oder von Uferanliegern unterhalten.

Die Gewässerunterhaltung dient dem schadlosen Abfluss des Wassers und der ökologischen Entwicklung der Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

Wasser fließt, teils als Grundwasser und teils über Kanalnetze, Drainagen und Gräben, in Flüsse und Bäche, die sowohl als Landschaftselemente wertvoll sind als auch der Entwässerung dienen.

Gem. § 52 Abs. 1 WG LSA zählen zur Gewässerunterhaltung:

  • Reinigung, Räumung, Freihaltung und Schutz des Gewässerbetts und der Ufer
  • Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze
  • Pflege der Uferflächen
  • Unterhaltung und Betrieb von Entwässerungsanlagen

Die Gewässerunterhaltung dient somit allen Bürgern und Bürgerinnen, da sie die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Abfluss des Niederschlags in unsere Gewässer ist.

Fragen zu den durchgeführten Maßnahmen können beim zuständigen Unterhaltungsverband gestellt werden.

Regelmäßige Gewässerschauen kontrollieren den Zustand und bieten eine Möglichkeit, auf Mängel hinzuweisen.


2. Wie ist der Zusammenhang von Gewässerunterhaltung zur Gewässerumlage?

Die Salzstadt Staßfurt ist gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“, welche die Gewässer in ihrem Verbandsgebiet unterhalten.

Die entstehenden Kosten werden zunächst von der Salzstadt Staßfurt als Verbandsbeitrag gezahlt.

Aufgrund der kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften und gemäß der entsprechenden Satzung i.V.m. der jeweiligen Ergänzungssatzung sind die Kosten anteilig auf alle Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet umzulegen.


3. Was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewässerumlage?

Eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, legt gemäß Satzung die Verbandsbeiträge vorrangig auf Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer im Gemeindegebiet um.

Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(§ 56 WG LSA) in Verbindung mit der Umlagesatzung sowie jeweiligen Ergänzungssatzungen der Salzstadt Staßfurt.
Diese sind die Grundlage für die jährlichen Gewässerumlagebescheide.


4. Wer ist Umlageschuldner?

Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet ist. Bei Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.

Mehrere (Mit)Eigentümer haften gesamtschuldnerisch.

Der Umlagebeitrag wird gegenüber einem Mitglied der Gemeinschaft in voller Höhe erhoben. Welches Mitglied der Gemeinschaft den Bescheid erhält, entscheidet die Verwaltung.

Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.


5. Verpachtete Grundstücke – Warum wird der Bescheid nicht an den Pächter versandt?

Wie bereits unter Punkt 4 dargestellt, sind die Umlagebeiträge vorrangig auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten umzulegen. Als Eigentümer des Grundstücks gilt, wer im jeweiligen Beitragsjahr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Bei verpachteten Flächen hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Schuldner der Umlage bleibt der Eigentümer. Er erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen.


6. Das Grundstück ist bereits verkauft - Wer erhält den Umlagebescheid?

Wer im Erhebungszeitraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, gilt als Schuldner der Umlage. Die endgültige Eintragung im Grundbuch ist dabei entscheidend; eine Vormerkung reicht nicht aus.

Findet ein Eigentumswechsel im laufenden Jahr statt, kann der Umlagebeitrag anteilig angepasst werden.

Beispiel:

Eigentümerwechsel lt. Eintrag im Grundbuch vom 30.04.2026 – bisherige Eigentümer wird bis 30.4.2026, neuer Eigentümer ab 01.05.2026 herangezogen


7. Wie berechnet sich die Umlage?

Grundlage für die Ermittlung des Umlagebetrages sind die jährlich von den Unterhaltungsverbänden ermittelten Flächenbeitragssätze und Erschwernisbeitragssätze für die im jeweiligen Verbandsgebiet gelegenen Flächen.

 

7.1. Was ist der Flächenbeitrag?

Der Flächenbeitrag wird für alle im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke erhoben. Er errechnet sich aus dem Flächenbeitragssatz der Unterhaltungsverbände multipliziert mit der Grundstücksfläche.

7.2. Was ist der Erschwernisbeitrag?

Der Erschwernisbeitrag richtet sich nach der Nutzungsart des Grundstücks, basierend auf den ALKIS-Daten (= Amtliches Liegenschaftskataster).

Der Erschwernisbeitrag wird für bebaute und bebaubare sowie für versiegelte Flächen berechnet. Diese Flächen, die meist gepflastert oder betoniert sind, leiten Wasser schneller als unversiegelte Flächen und belasten die Gewässer stärker. Der Erschwernisbeitrag wird für die Grundstücksflächen bzw. Teilflächen des Grundstücks berechnet, welche nicht der Grundsteuer A unterliegen. Die Fläche, die nicht der Grundsteuer A unterliegt, wird mit dem Erschwernisbeitragssatz multipliziert.


8. Hat der Grundstückseigentümer eine Mitwirkungspflicht?

Jeder Grundstückseigentümer, d.h. jeder Umlageschuldner hat eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht insbesondere darin, dass Änderungen (z.B. Eigentümerwechsel, Adressänderungen oder Vertretungsvollmachten) gegenüber der Salzstadt Staßfurt schriftlich anzuzeigen sind.

Erforderliche Auskünfte oder Unterlagen, die für die Erhebung der Umlage relevant sind, müssen der Salzstadt Staßfurt mitgeteilt und ggf. zur Verfügung gestellt werden.

Die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wird die Mitwirkungspflicht verweigert oder werden nur unzureichende Angaben gemacht, kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.


9. Zahlung der Abgabeschuld oder Abbuchung per SEPA-Lastschriftenmandat?

In den Umlagebescheiden finden Sie den folgenden Satz bezüglich der Zahlung der Abgabeschuld:

„Der festgesetzte Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides, spätestens bis (entsprechendes Datum) fällig und ist unter Angabe des Aktenzeichens auf das in der Fußzeile angegebene Konto einzuzahlen.“

Dieser Satz ist bei allen Umlagebescheiden notiert. Es ist an dieser Stelle somit nicht ersichtlich, ob Sie der Salzstadt Staßfurt ggf. ein SEPA-Lastschriftenmandat erteilt haben.

Dies können Sie jedoch anhand Ihrer Unterlagen eigenständig überprüfen.

Sofern Sie der Salzstadt Staßfurt ein SEPA-Lastschriftenmandat erteilt haben, liegt Ihnen ein separates Schreiben vor, in welchem Ihnen die Mandatsreferenznummer mitgeteilt wurde.

Dieses Schreiben wurde (einmalig) - nach Vorlage und Bearbeitung des SEPA-Vordruckes - per Post an die uns bekannte Anschrift gesendet.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass SEPA-Lastschriftenmandate pro Abgabegrund (z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer u.s.w.) zu erteilen sind.

Zum besseren Verständnis möchten wir dies an einem Beispiel verdeutlichen:

Beispiel:

Frau Mustermann hat für die Zahlung der Grundsteuer bereits ein SEPA-Lastschriftenmandat erteilt. Nun erhält Sie den Umlagebescheid für die Gewässerumlage.

Das bereits vorliegende SEPA gilt nur für die Grundsteuer.

Sofern Frau Mustermann zukünftig auch die Abgabeschuld für die Gewässerumlage durch die Salzstadt Staßfurt abbuchen lassen möchte, muss sie hierfür ein weiteres SEPA-Lastschriftenmandat vorlegen.


10. Warum steht auf dem Bescheid bei „Bescheiderstellung durch:“ PRO 2000 GmbH?

Die Salzstadt Staßfurt wird bei der Bescheidung durch einen externen Dienstleister – der PRO 2000 GmbH – unterstützt. Die PRO 2000 GmbH handelt auf Weisung der Salzstadt Staßfurt.