Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

Leistungsbeschreibung

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat 401, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

§ 18 Absatz 1 KrWG

Was sollte ich noch wissen?

Neben der konkreten Sammlung muss die Tätigkeit als Sammler nach § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) angezeigt werden.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt