Stadt Staßfurt - Gewerbe
Öffnungszeiten
Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr
Steinstr. 19
39418Staßfurt
Kontakt
- Telefon:
- 03925 981 450
- Telefon:
- 03925 981 452
- Fax:
- 03925 981 464
- E-Mail:
- gewerbe@stassfurt.de
- EGVP:
- govello-1265871983051-000207723
Formulare
- Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
- Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)
- Anzeige des vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Beiblatt zur Anzeige des vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..
Voraussetzungen
Keine.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt