Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer wird erhoben für die gewerbliche Durchführung folgender Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet der Stadt Staßfurt:

  • Spielgerätesteuer
    Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder), Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, sofern die Benutzung der Geräte und Spiele von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.

  • Pauschsteuer
    Alle anderen Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, der Erholung, Freizeitgestaltung und Entspannung zu dienen.

 


Spielgerätesteuer

  • Spiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit :
    Für diese Geräte sind monatliche Vergnügungssteuererklärungen jeweils innerhalb einer Woche nach Ablauf des Erhebungszeitraumes abzugeben.
    Steuersatz des Einspielergebnisses: 15 v.H.

  • Unterhaltungsspiele und Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:
    Steuersätze:
    Personalcomputer ohne Multimediaausstattung: 10,00 €
    Personalcomputer mit Multimediaausstattung (z. B. Joystick, Soundkarte, Soundboxen, vorinstallierte Spiele u. ä.): 15,00 €
     
  • sonstige Geräte und Spiele ohne Gewinnmöglichkeit
    a) bei Aufstellung in Spielhallen und an anderen Orten, die überwiegend dem Betrieb dieser Geräte dienen: 20,00 €
    b) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen und ähnlichen Räumen: 15,00 €
    c) Geräte zur mechanischen Musikwiedergabe: 10,00 €
    d) Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 1.200,00 €

 


Vergnügungssteuer für Tanz und Karneval:

Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben: 

Steuersatz für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen: 1,00 €
  • Durchführung von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art und Catch-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen: 2,00 €
  • Für Veranstaltungen im Freien und für die Veranstaltungen, an denen für die Teilnahme an der Veranstaltung kein Entgelt erhoben wird, ermäßigt sich die Steuer um: 50 v. H.                                                                                                  

Steuerberechnung

Anzahl der Veranstaltungen
* ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm
* Steuersatz
= Vergnügungssteuer

 

Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.

Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer bzw. Besucher bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.

Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche.

 


Steuerschuldner

Veranstalter, in dessen Namen, für dessen Rechnung oder in dessen Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird.

Daneben kann der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke herangezogen werden, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 


Meldepflichten

Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen im Stadtgebiet Staßfurt durch den Unternehmer der Veranstaltung bei der Stadt spätestens drei Werktage vor Durchführung der Veranstaltung.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.

 

Bei dem Betrieb von Geldspielgeräten hat der Steuerschuldner innerhalb einer Woche nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Die entsprechenden und nach Aufstellort, Zulassungsnummer und nach zeitlicher Reihenfolge sortierten Zählwerksausdrucke sind der Steuererklärung beizufügen.
Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder Spieles ist innerhalb einer Woche auf amtlichem Vordruck zu melden.
Am Tag der In- und Außerbetriebnahme von Geldspielgeräten sind die Zählwerksdaten je Aufstellort jeweils durch einen Zählwerksausdruck zu sichern.

Bei dem Betrieb von Unterhaltungsgeräten hat der Steuerschuldner innerhalb von einer Woche nach der Inbetriebnahme der Geräte oder Spiele eine Steuererklärung bei der Stadt abzugeben, in der Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und Spiele angegeben sind. Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes oder Spieles, wenn der Stadt andere Umstände nicht mitgeteilt wurden.

Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder Spieles oder des Austauschgerätes oder des Austauschspieles ist innerhalb einer Woche zu melden, andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Erklärung.

 


Formulare An- und Abmeldungen, Steuererklärungen

Anlage 1 - Anmeldung von Veranstaltungen und von Spiel- und Unterhaltungsgeräten im Stadtgebiet Staßfurt

Anlage 2 - Vergnügungssteuererklärung für den Betrieb von Geräten und Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet Staßfurt

Anlage 3 - Vergnügungssteuererklärung für alle anderen Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, der Erholung, Freizeitgestaltung und Entspannung zu dienen

 


Steuerbefreiungen

Von der Vergnügungssteuer sind befreit:

  • Familien-, Betriebs- und Vereinsfeierlichkeiten sowie ähnliche geschlossene Veranstaltungen (beispielsweise von Gewerkschaften, Parteien oder Religionsgemeinschaften), zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben.

  • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai und vom 1. bis 4. Oktober aus Anlass des Tages der Deutschen Einheit von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden, Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu wohltätigen Zwecken verwendet wird und diese bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden sind, Veranstaltungen, wie Schützen-, Volks-, Garten- und Straßenfeste, Volksbelustigungen auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblicher Art sowie Zirkusveranstaltungen,

  • Tanzunterricht einschließlich eines Abschlussballes, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen.

Die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung ist dennoch anzumelden.

Bei der Anmeldung ist anzugeben, für welchen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Ertrag aus der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.

 


Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung ab 11.09.2020

Anlage 4 – Vergnügungssteuersatzung (Lesefassung)