Stadt Staßfurt - Steuern und Abgaben

Öffnungszeiten

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Anschrift
Postanschrift Stadt Staßfurt - Fachbereich I + II usw.
Steinstr. 38
39418Staßfurt

Kontakt

Telefon:
03925 981 311
Telefon:
03925 981 312
Telefon:
03925 981 313
Fax:
03925 981 422
EGVP:
govello-1265871983051-000207723

Stadt Staßfurt - Kultur, Sport, Tourismus

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Donnerstag: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

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Postanschrift Stadt Staßfurt - Fachbereich I + II usw.
Steinstr. 38
39418Staßfurt

Kontakt

Telefon:
03925 981 362
Fax:
03925 981 375
EGVP:
govello-1265871983051-000207723

Stadt Staßfurt - Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Anschrift
Postanschrift Stadt Staßfurt - FD Sicherheit/Ordnung + Liegensch./Vermessg.
Steinstr. 19
39418Staßfurt

Kontakt

Telefon:
03925 981 450
Telefon:
03925 981 452
Fax:
03925 981 464
EGVP:
govello-1265871983051-000207723

Vergnügungssteuer zahlen

Leistungsbeschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Der Steuer unterliegen nicht:

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
  • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
  • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
  • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde bzw. Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt, Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

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