Wohnungsgeberbestätigung

Wichtige Neuerungen zum Bundesmeldegesetz seit dem 01. November 2015

Am 01. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löste das geltende Landesmeldegesetz ab.

Eine wesentliche Neuerung ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.

Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen.

Die Meldefrist ist einheitlich auf zwei Wochen festgelegt.

Eine Nebenwohnung kann ab dem 01.11.2015 nur an der bestehenden Hauptwohnung abgemeldet werden.

Ab dem 1. November sind die Wohnungsgeber verpflichtet, Ihnen eine entsprechende Bestätigung bei Ein- oder Auszug auszuhändigen, der Mietvertrag reicht dafür nicht aus!

Folgende Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des melderechtlichen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen

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