Bauleitplanung

der Stadt Staßfurt

AKTUELLE BETEILIGUNGSVERFAHREN:

Aktuelle Beteiligungsverfahren zur Bauleitplanung der Stadt Staßfurt, können Sie ab sofort HIER abrufen.
Sie haben auf dieser Seite die Möglichkeit, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und ihre Stellungnahmen und Anregungen zur Planung vorzubringen.


BEKANNTMACHUNGEN im AMTLICHEN MITTEILUNGSBLATT „Salzlandbote“:

Die Bekanntmachungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4a Baugesetzbuch (BauGB) können Sie HIER abrufen.
Sie können sich auf dieser Seite über aktuelle Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung und über die Beteiligungszeiträume informieren.


RECHTSKRÄFTIGE BAULEITPLÄNE der STADT STAßFURT
(Bebauungspläne und Flächennutzungspläne, sonstige städtebauliche Satzungen):

Als Servicedienstleistung für Planer, Entwickler, Investoren und Bürger sollen hier gemäß § 6a und 10a BauGB sämtliche rechtsverbindliche Bauleitpläne Satzungen und im Hoheitsgebiet der Stadt Staßfurt -  einschließlich der Ortsteile -  im PDF Format bereitgestellt werden.

Hinweis: Wenn die Darstellung auf mobilen Endgeräten nicht richtig funktionieren sollte, gehen Sie bitte direkt auf den Link: 
https://www.b-plan-services.de/bplanpool/Staßfurt/karte

 

Die Bereitstellung auf dieser Internetseite ersetzt jedoch keine Fachauskunft.

Sie können die Bauleitpläne selbstverständlich auch persönlich bei der Stadt Staßfurt im Fachbereich II / Fachdienst 61 Planung, Umwelt und Liegenschaften (Bereich Bauleitplanung) während der Sprechzeiten einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen persönlichen Termin mit den unten genannten Mitarbeiterinnen.

Zusätzlich können die Bauleitpläne auch über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt HIER abgerufen werden

 


Allgemeine Informationen zur Bauleitplanung

Rechtsgrundlage für die Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch (BauGB), das die Form, das Verfahren und den möglichen Inhalt der Bauleitpläne regelt. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (kommunale Planungshoheit).

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Die Pläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen und mit den Planungen der Nachbargemeinden abzustimmen.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan:

Der Flächennutzungsplan stellt die gegenwärtige und die geplante Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans bilden die Grundlage für die detaillierten Festsetzungen der Nutzung der Grundstücke, da die für Teilgebiete der Gemeinde aufzustellenden Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der Flächennutzungsplan ist nur für die Gemeinde und die öffentliche Planungsträger verbindlich.

Der Bebauungsplan setzt die zulässige Bodennutzung fest. So werden darin Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Verkehrsflächen, Gemeindebedarfsflächen etc. getroffen. Die Regelungen unterliegen strengen gesetzlichen Normen die durch das BauGB geregelt werden. Der Bebauungsplan ist Ortsrecht (Satzung) und damit  allgemeinverbindlich.

Der Bebauungsplan bestimmt somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen,  unter denen die Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine besondere Form eines Bebauungsplans, mit dem die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmt werden kann. Der sogenannte Vorhabenträger verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde, die Erschließungs- und Planungskosten ganz oder teilweise zu tragen sowie das Vorhaben selbst innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren.


Für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist ein förmliches Verfahren nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Dieses umfasst u. a. die Beteiligung der Öffentlichkeit, d.h. der Bürgerinnen und Bürger (gemäß § 3 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß  § 4 BauGB).

Im Rahmen dieser Beteiligungsverfahren sind die Öffentlichkeit sowie die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dazu aufgerufen, ihre Stellungnahmen und Anregungen zur Planung vorzubringen, um eine ausreichende Berücksichtigung aller das Plangebiet berührenden Belange zu gewährleisten. Die Beteiligungsverfahren schaffen somit die Voraussetzung für eine umfassende und gerechte Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen, über die der Stadtrat entscheidet.


Veröffentlichung des Datenschutzhinweises im Internet laut Erwägungsgrund 58 zu Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

Bereich Bauleitplanung
Information nach Art. 13 DSGVO