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Informationen zur Herausgabe gefundener Sachen und Tieren

Informationen zur Herausgabe gefundener Sachen und Tieren

Die Herausgabe einer Fundsache erfolgt ausschließlich an den Empfangsberechtigten (Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten). Der Empfangsberechtigte hat sich vor Aushändigung des Fundes bezüglich seiner Person auszuweisen.

Die Herausgabe von Fundtieren erfolgt durch die von der Stadt Staßfurt beauftragte Hundepension „Am Spring“, Calbesche Straße 22 in 39418 Staßfurt , jeweils nach telefonischer Terminabsprache. Die Hundepension „Am Spring“ ist unter der Rufnummer 0174 6029478 erreichbar.

Die Rechtmäßigkeit des Herausgabeanspruchs ist aufgrund der Merkmale der Fundsache und der Umstände des Fundes durch die Bediensteten des Fundbüros eingehend zu prüfen. Bei der Aushändigung des Fundes an Beauftragte des Empfangsberechtigten ist eine schriftliche Vollmacht zur Abholung des Fundgegenstandes vorzulegen.


Die Fundbehörde darf die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder erklären, ob er der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder sich die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.
Der Empfangsberechtigte hat grundsätzlich den Finderlohn zu bezahlen und gegebenenfalls geltend gemachte Auslagen des Finders zu begleichen. 

Der Empfangsberechtigte hat in der Regel vor der Herausgabe der Fundsache eine Verwaltungsgebühr und die Kosten welche für den Erhalt der Sache entstanden sind, zu entrichten.

Letzte Änderung am 13.01.2023, 10:40 Uhr

© Janine Sparmann

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