Wichtiger Hinweis zur Wohngeldreform 2023 und zum Heizkostenzuschuss II
Am Freitag, 25. November 2022, hat der Bundesrat offiziell der Wohngeldreform 2023 zugestimmt. Durch die Wohngeldreform die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten verdreifachen und die Höhe des bisherigen Wohngeldes zum Teil verdoppeln. Neben der Wohngeldreform 2023 wurde Anfang November 2022 beschlossen, dass wohngeldempfangende Haushalte einen Zweiten Heizkostenzuschuss erhalten sollen.
Zu beachten ist, dass die technische Umsetzung beider Gesetzesbeschlüsse jedoch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen wird. Dies bedeutet, dass sich die Auszahlung des erhöhten Wohngeldes sowie des Heizkostenzuschusses noch verzögern wird. Ungeachtet der technischen Umsetzung, liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Wohngeldantrages derzeit bei ca. 6 bis 8 Wochen.
Aufgrund der gegenwärtig sehr hohen Antragszahlen bitten wir Sie vorerst auf telefonische und E-Mail-Nachfragen, sowie auf Vorsprachen zu dem Thema Auszahlung des neuen Wohngeldes ab 1. Januar 2023 bzw. des Zweiten Heizkostenzuschusses, zu verzichten.
Außerdem zu beachten:
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Einführung der Grundrente in Kraft. Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen, die mindestens 33 Jahre Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben (Grundrentenzeiten), können Grundrente bekommen.
Zeitgleich wurde im Wohngeldgesetz ein verhältnismäßig hoher Freibetrag eingeführt. Dieser führt dazu, dass die Rente nicht voll als Einkommen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird. Somit kann sich (auch erstmals) ein Wohngeldanspruch ergeben, weil das zu berücksichtigende Einkommen niedriger ist als vor Einführung des Grundrentenfreibetrages. Voraussetzung für diesen Freibetrag sind nur die 33 Beitragsjahre.
Im Ergebnis bedeutet es: Jeder Rentner, der diese Voraussetzung erfüllt, kann seinen Wohngeldanspruch bei der zuständigen Wohngeldbehörde überprüfen lassen. Wer schon Wohngeld erhält, bekommt eine Neuberechnung und muss keinen neuen Antrag stellen. Hier fragt die zuständige Wohngeldbehörde selbst beim Rententräger an, ob die Voraussetzungen für die Grundrentenzeiten erfüllt sind.