1. Sauberkeit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Rechtsgrundlage: Straßenreinigungssatzung der Stadt Staßfurt

1.1. Anliegerpflichten

Die wöchentliche Reinigung des Geh- und Radweges sowie der Parktaschen und Parkspuren unmittelbar an die Fahrbahn anschließend, gleich ob und wie diese befestigt sind, ist vom Grundstückseigentümer zu veranlassen. Bei städtischer Reinigung der Fahrbahn sind der Geh- und Radweg, Parkspuren bis zur Gosse sowie die Gossen und Rinnsteine zu reinigen. Die Reinigungspflicht besteht auch dann, wenn das Grundstück durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt ist.
Die Straßenreinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Wildkraut, Laub, Papier und Unrat.

Die Reinigung soll möglichst am Wochenende erfolgen bzw. vor Feiertagen.
Bei Staubentwicklung ist vor Reinigung die Fläche zu befeuchten. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.
Schmutz, Wildkraut, Laub, Papier, Unrat und Schnee dürfen weder den Nachbarn zugekehrt noch in die Rinnsteine, Gossen, Gräben, öffentliche Papierkörbe oder Einläufe der Straßenkanalisation verbracht werden.

Verstöße gegen die Anliegerpflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

1.2. Räum- und Streupflichten

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege, Hydranten, Geh- und Radwege von Schnee freizuhalten. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in erforderlicher Breite freizuhalten. Bei Tauwetter sind die Gossen, Rinnsteine und Einlaufschächte schneefrei zu halten, um ein ungehindertes Abfließen des Schmelzwassers zu gewährleisten. Ist in der Nacht Schnee gefallen, ist die Räumung bis spätestens 7.30 Uhr durchzuführen. Gehwege bis 1,50 m sind in voller Breite zu räumen, die übrigen sind in 1,50 m Breite zu räumen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn zu räumen. Bei Glätte ist die Fläche mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, außer Asche. Ein ungehindertes Passieren der Fußgänger ist zu gewährleisten. Ansonsten erstreckt sich, außer bei extremem Schneefall, die normale Schneeräumung, Abstumpfung oder Tauwasserentfernung über Geh-, Radwege, Parkspuren, Parktaschen. Fahrbahnen sind dann von Schnee zu räumen, wenn mit Verkehrsgefahren zu rechnen ist.

Die städtische Reinigungspflicht der Gossen und Rinnsteine bezieht sich nicht auf die Beseitigung von Schnee und Eis.

Verstöße gegen die Räum- und Streupflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Letzte Änderung am 12.10.2016, 08:53 Uhr

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