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Anforderung von Personenstandsurkunden

Geburt
Eheschließung
Lebenspartnerschaft
Sterbefall

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Hinweis: Für die Erstellung einer Urkunde wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine andere Behörde (z. B. die Deutsche Rentenversicherung) die Vorlage einer originalen Urkunde abfordert. Der Nachweis dafür ist dem Standesamt vorzulegen.

Anforderung von Urkunden aus dem Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister nach § 62 in Verbindung mit § 55 Personenstandsgesetz

Letzte Änderung am 12.09.2023, 16:43 Uhr

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