Allgemeinverfügung zum Betrieb von Shishas in Gaststätten

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

der Stadt Staßfurt zur Einhaltung der Anzeigepflicht beim Betrieb von Shishas in Gaststätten

Gemäß § 10 und § 7 des Gaststättengesetzes Land Sachsen-Anhalt (GastG LSA) wird folgende Allgemeinverfügung zum Betrieb von Shishas in Gaststätten für den Zuständigkeitsbereich der gesamten Stadt Staßfurt inklusive aller dazugehörigen Ortsteile erlassen:

  1. Jeder Gewerbetreibende, der ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 (1) GastG LSA betreiben und ab Betriebsbeginn den Konsum/Betrieb von Shishas in seinen Gasträumen mit vornehmen will, hat dies gleichzeitig mit allen anderen erforderlichen Angaben in der Anzeige nach § 2 (1) GastG LSA mindestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn mit anzugeben.
     
  2. Jeder Gewerbetreibende, der bereits ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 (1) GastG LSA betreibt und den Betrieb von Shishas in seinen Gasträumen bereits vorge-nommen hat oder dies vornehmen will, muss eine Anzeige über die Erweiterung seines Angebotes nach § 2 (1) GastG LSA bei der Stadt Staßfurt unverzüglich bzw. 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin erstatten.
     
  3. Die unter Punkt 1 und 2 genannten Regelungen stellen eine gesetzliche Verpflichtung für jeden nach § 1 (1) GastG LSA tätigen Gewerbetreibenden dar.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 
 

Stadt Staßfurt, 07.05.2020

Gez. Sven Wagner, Oberbürgermeister